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§ 39 GwG
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Titel: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GwG
Gliederungs-Nr.: 7613-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 GwG – Errichtungsanordnung

(1) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jedes automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 29 Absatz 2a, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. 2Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören.

(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:

  1. 1.

    Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,

  2. 2.

    Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,

  3. 3.

    Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

  4. 4.

    Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,

  5. 5.

    Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,

  6. 6.

    Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

  7. 7.

    Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,

  8. 8.

    Prüffristen und Speicherungsdauer sowie

  9. 9.

    Protokollierung.

(3) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion eine Sofortanordnung treffen. 2Gleichzeitig unterrichtet die Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. 3Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen.

Zu § 39: Geändert durch G vom 13. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 311) (18. 11. 2023).