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§ 28a GwG
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Titel: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GwG
Gliederungs-Nr.: 7613-3
Normtyp: Gesetz

§ 28a GwG – Unterrichtung des Deutschen Bundestages

(1) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium des Deutschen Bundestages über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß § 28 Absatz 1 und 1a.

(2) 1Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Gremiums. 2Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind ständig vertreten. 3Das Gremium beschließt anlassbezogen über die Hinzuziehung weiterer Stellen, soweit deren gesetzliche Zuständigkeiten betroffen sind.

(3) 1Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der hinzugezogenen weiteren Stellen.

Zu § 28a: Eingefügt durch G vom 13. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 311) (18. 11. 2023).