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§ 19a GwG
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Transparenzregister

Titel: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GwG
Gliederungs-Nr.: 7613-3
Normtyp: Gesetz

§ 19a GwG – Angaben zu Immobilien

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

  1. 1.

    zuständiges Amtsgericht,

  2. 2.

    Grundbuchbezirk,

  3. 3.

    Nummer des Grundbuchblattes,

  4. 4.

    alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit

    1. a)

      Gemarkung,

    2. b)

      Flur und

    3. c)

      Flurstück,

  5. 5.

    Art und Umfang der Berechtigung,

  6. 6.

    Beginn und Ende der Berechtigung.

Zu § 19a: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2606).