§ 19a GwG
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Transparenzregister
§ 19a GwG – Angaben zu Immobilien
Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
- 1.
zuständiges Amtsgericht,
- 2.
Grundbuchbezirk,
- 3.
Nummer des Grundbuchblattes,
- 4.
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
- a)
Gemarkung,
- b)
Flur und
- c)
Flurstück,
- 5.
Art und Umfang der Berechtigung,
- 6.
Beginn und Ende der Berechtigung.
Zu § 19a: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2606).