Gesetze

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§ 98 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Vergabeverfahren → Abschnitt 1 – Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 98 GWB – Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Zu § 98: Neugefasst durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).