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§ 91 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren → Kapitel 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 91 GWB – Kartellsenat beim Oberlandesgericht

1Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. 2Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen, über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.

Zu § 91: Geändert durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416), 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).