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§ 89e GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren → Kapitel 4 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 89e GWB – Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d

(1) 1Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind

  1. 1.

    das Bundeskartellamt,

  2. 2.

    die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden,

  3. 3.

    die Europäische Kommission und

  4. 4.

    die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden.

(2) 1Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

  1. 1.

    mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und

  2. 2.

    die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden.

2Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.

Zu § 89e: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416), geändert durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 294) (7. 11. 2023).