Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Verwaltungssachen → Abschnitt 2 – Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 66 GWB – Aufschiebende Wirkung

(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

  1. 1.
  2. 2.

    eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,

oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.

(2) 1Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 2Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

Zu § 66: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2), geändert durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 294) (7. 11. 2023).