Gesetze

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§ 64 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Verwaltungssachen → Abschnitt 2 – Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 64 GWB – Anwaltszwang

1Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Zu § 64: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).