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§ 32a GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung → Abschnitt 1 – Befugnisse der Kartellbehörden

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 32a GWB – Einstweilige Maßnahmen

(1) 1Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. 2Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(2) 1Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. 2Die Frist kann verlängert werden. 3Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

Zu § 32a: Geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).