§ 31a GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen → Kapitel 5 – Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 31a GWB – Wasserwirtschaft, Meldepflicht
(1) 1Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. 2Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:
- 1.
Firma oder sonstige Bezeichnung,
- 2.
Ort der Niederlassung oder Sitz,
- 3.
Rechtsform und Anschrift sowie
- 4.
Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.