Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 186 GWB – Anwendungsbestimmung zu § 47k
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat
- 1.
das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
- 2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Zu § 186: Eingefügt durch G vom 19. 7. 2022 (BGBl I S. 1214); der bisherige § 186 wurde (geändert) § 187.