§ 177 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren → Abschnitt 3 – Sofortige Beschwerde
§ 177 GWB – Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.
Zu § 177: Eingefügt durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).