§ 162 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren → Abschnitt 2 – Verfahren vor der Vergabekammer
§ 162 GWB – Verfahrensbeteiligte, Beiladung
1Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. 2Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.
Zu § 162: Eingefügt durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).