§ 115 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber → Unterabschnitt 1 – Anwendungsbereich
§ 115 GWB – Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
Zu § 115: Neugefasst durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).