Art. 8 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → I. Abschnitt – Allgemeine Aufgaben
Art. 8 GVVG – Allgemeine Aufklärung und Information
Die unteren Behörden wirken an der Information und Aufklärung der Bevölkerung in allen Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens mit.