§ 75 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Fünfter Titel – Landgerichte
§ 75 GVG – Besetzung der Zivilkammern
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.