Gesetze

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§ 75 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Fünfter Titel – Landgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 GVG – Besetzung der Zivilkammern

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.