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§ 74e GVG - Vorrang bei mehrfacher Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74d zuständigen Strafkammern kommt

  1. 1.
    in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74d)
  2. 2.
    in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c),
  3. 3.
    in dritter Linie der Strafkammer nach § 74a

der Vorrang zu.