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§ 74e GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Fünfter Titel – Landgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 74e GVG – Vorrang bei mehrfacher Zuständigkeit

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74d zuständigen Strafkammern kommt

  1. 1.
    in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74d)
  2. 2.
    in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c),
  3. 3.
    in dritter Linie der Strafkammer nach § 74a

der Vorrang zu.

Zu § 74e: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645).