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§ 47 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Vierter Titel – Schöffengerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 GVG – Heranziehung von Hilfsschöffen zu außerordentlichen oder einzelnen Sitzungen

Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste herangezogen.

Zu § 47: Neugefasst durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).