Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 GVG - Weiteres Schöffengericht

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

1Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 34 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. 2Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.