§ 32 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Vierter Titel – Schöffengerichte
§ 32 GVG – Unfähigkeit zum Schöffenamt
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
- 1.Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- 2.Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zu § 32: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).