§ 25 GVG - Entscheidung durch den Strafrichter
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
- 1.wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
- 2.wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.