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§ 25 GVG - Entscheidung durch den Strafrichter

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

  1. 1.
    wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
  2. 2.
    wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.