§ 22a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Dritter Titel – Amtsgerichte
§ 22a GVG – Vorsitzender des Präsidiums
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.
Zu § 22a: Geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2598, 2000 S. 1415).