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§ 21c GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 21c GVG – Vertretung der Mitglieder des Präsidiums

(1) 1Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21h) an seine Stelle. 2Ist der Präsident oder Aufsicht führende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. 3Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten.

(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene.

Zu § 21c: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2598).