Gesetze

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§ 21 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Erster Titel – Gerichtsbarkeit

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 GVG – Erledigung eines Ersuchens eines internationalen Strafgerichtshofes

Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.

Zu § 21: Eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2144).