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§ 189 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Fünfzehnter Titel – Gerichtssprache

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 189 GVG – Dolmetschereid

(1) 1Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:

  1.  

    dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.

2Gibt der Dolmetscher an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 3Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) 1Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. 2Hierauf weist ihn das Gericht hin.

Zu § 189: Geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).