Gesetze

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§ 179 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 179 GVG – Vollstreckung der Ordnungsmittel

Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.