§ 171a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§ 171a GVG – Öffentlichkeit in Unterbringungssachen
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
Zu § 171a: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).