Gesetze

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§ 171a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 171a GVG – Öffentlichkeit in Unterbringungssachen

Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

Zu § 171a: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).