Gesetze

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§ 166 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Dreizehnter Titel – Rechtshilfe

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 166 GVG – Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.

Zu § 166: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847).