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§ 166 GVG - Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.