Gesetze

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§ 163 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Dreizehnter Titel – Rechtshilfe

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 163 GVG – Vollstreckung von Freiheitsstrafen in anderen Gerichtsbezirken; Ergreifung und Ablieferung von Verurteilten

Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.