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§ 155 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Zwölfter Titel – Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 155 GVG – Ausschließung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:

  1. I.

    in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

    1. 1.

      wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;

    2. 2.

      wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

    3. 3.

      wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

  2. II.

    in Strafsachen;

    1. 1.

      wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;

    2. 2.

      wenn er der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist;

    3. 3.

      wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nummer I 3 bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht oder stand.

Zu § 155: Geändert durch G vom 2. 7. 1976 (BGBl I S. 1749) und 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).