Gesetze

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§ 124 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Neunter Titel – Bundesgerichtshof

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 124 GVG – Besetzung

Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.