Gesetze

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§ 115 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Achter Titel – Oberlandesgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 115 GVG – Besetzung

Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.