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§ 112 GVG - Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.