Gesetze

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§ 110 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 110 GVG – Schifffahrtskundige als ehrenamtliche Richter

An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schifffahrtskundigen ernannt werden.