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§ 109 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 109 GVG – Voraussetzungen der Ernennung

(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer

  1. 1.
    Deutscher ist,
  2. 2.
    das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.

(2) 1Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er

  1. 1.
    in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
  2. 2.
    in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
  3. 3.
    einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

2Darüber hinaus soll nur ernannt werden

  1. 1.
    ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnimmt,
  2. 2.
    ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

(3) 1Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. 2Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.

Zu § 109: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847), geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 24. 7. 2010 (BGBl I S. 976).