Gesetze

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§ 108 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 108 GVG – Ernennung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

Zu § 108: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).