§ 107 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
§ 107 GVG – Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.
(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.
Zu § 107: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).