Gesetze

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§ 1 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Erster Titel – Gerichtsbarkeit

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 GVG – Richterliche Unabhängigkeit

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.