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§ 7 GVFG
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVFG
Gliederungs-Nr.: 910-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 GVFG – Wirkung der Programme

Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.