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§ 6 GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Gewerblicher Güterkraftverkehr

Titel: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GüKG
Gliederungs-Nr.: 9241-34
Normtyp: Gesetz

§ 6 GüKG – Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

1Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. 2Berechtigungen sind die

  1. 1.

    Gemeinschaftslizenz,

  2. 2.

    Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    CEMT-Umzugsgenehmigung,

  4. 4.

    Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder

  5. 5.

    Drittstaatengenehmigung.