§ 20 GüKG - Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
Bibliographie
- Titel
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Amtliche Abkürzung
- GüKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-34
(1) 1Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt und seine Vollzugskräfte Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. 2Die Vollzugskräfte des Bundesamtes haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 3§ 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Vollzugskräfte des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt und seine Vollzugskräfte die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. 2§ 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.