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§ 17a GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Bundesrecht

4. Abschnitt – Bundesamt für Logistik und Mobilität

Titel: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GüKG
Gliederungs-Nr.: 9241-34
Normtyp: Gesetz

§ 17a GüKG – Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.