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§ 14a GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Bundesrecht

4. Abschnitt – Bundesamt für Logistik und Mobilität

Titel: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GüKG
Gliederungs-Nr.: 9241-34
Normtyp: Gesetz

§ 14a GüKG – Durchführung von Beihilfeverfahren

1Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

  1. 1.

    der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und

  2. 2.

    der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

2Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.