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Art. 8 GSG
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: GSG
Referenz: 2126-3-UG

Art. 8 GSG – Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig

  1. 1.

    bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,

  2. 2.

    im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.