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§ 9 GrStG
Grundsteuergesetz
Bundesrecht

Abschnitt I – Steuerpflicht

Titel: Grundsteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GrStG
Gliederungs-Nr.: 611-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 GrStG – Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.