§ 38 GrStG
Grundsteuergesetz
Grundsteuergesetz
Bundesrecht
Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 GrStG – Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.