§ 31 GrStG
Grundsteuergesetz
Grundsteuergesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 31 GrStG – Nachentrichtung der Steuer
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.