§ 26 GrStG
Grundsteuergesetz
Grundsteuergesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 26 GrStG – Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Zu § 26: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1997 (BGBl I S. 2590).