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§ 14 GrStG - Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bibliographie

Titel
Grundsteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
GrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-7

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 0,55 Promille.