§ 33 GrStDV
Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Bundesrecht
§ 33 GrStDV
Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermesszahl
- 1.wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder Vorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher Betriebe sind, 10 vom Tausend,
- 2.im Übrigen 5 vom Tausend.